DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 4 Ansässige Person
Erläuterungen
Art. 4 weist gegenüber dem OECD-MA folgende Abweichungen auf:
1Die sprachlich abweichende Fassung des Art. 4 Abs. 1 beinhaltet keine sachliche Abweichung gegenüber Art. 4 Abs. 1 OECD-MA (Ansässigkeit i. S. d. unbeschränkten Steuerpflicht), sondern ist durch das australische Steuerrecht bedingt; die Ansässigkeit wird für jeden Vertragsstaat unter Verweis auf das nationale Steuerrecht geregelt.
2Die Prüfungsreihenfolge bei der Doppelansässigkeit natürlicher Personen weicht von der des Art. 4 Abs. 2 OECD-MA ab: Zuerst ständige Wohnstätte (Art. 4 Abs. 2 Buchst. a), dann gewöhnlicher Aufenthalt (Art. 4 Abs. 2 Buchst. b 1. Halbs.) und dann erst Mittelpunkt der Lebensinteressen (Art. 4 Abs. 2 Buchst. b 2. Halbs.).
3Hinsichtlich der Mehrfachansässigkeit einer natürlichen Person fehlt in Art. 4 Abs. 2 die Bezugnahme auf die Staatsangehörigkeit gem. Art. 4 Abs. 2 Buchst. c OECD-MA sowie eine Art. 4 Abs. 2 Buchst. d OECD-MA entsprechende Bestimmung (Regelung der Ansässigkeit durch Verständigungsvereinbarung); dies ist aber ohne Bedeutung, da insoweit bestehende Streitfragen immer durch eine Verständigungsvereinbarung gem. Art. 23DBA-Australien gelöst werden können.
4Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d zum Ausdruck „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c.