Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 21 Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte

Dr. Sven Helm (August 2021)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Bei Art. 21 Abs. 1 DBA Argentinien handelt es sich um eine Auffangklausel, die identisch zu Art. 21 Abs. 1 OECD-MA ist. Die Vorschrift regelt, wie Einkünfte zu behandeln sind, die keiner abkommensrechtlich speziellen Regelung unterliegen. Für solche Einkünfte steht dem Ansässigkeitsstaat das unbeschränkte Besteuerungsrecht zu (vgl. Art. 4 DBA Argentinien).

2Einstweilen frei

II. Abweichungen vom OECD-MA

3Anders als das OECD-MA enthält Art. 21 Abs. 2 DBA Argentinien keinen Betriebsstättenvorbehalt.

4Art. 21 Abs. 2 DBA Argentinien sieht eine spezielle Regelung für Einkünfte aus Drittstaaten vor, die so im OECD-MA nicht zu finden ist. Für derartige Einkünfte wird auf Art. 13 Abs. 5 Satz 2 DBA Argentinien verwiesen.

5–6Einstweilen frei

B. Systematische Kommentierung
I. Auffangklausel (Abs. 1 DBA)

7Aufgrund des Gleichlaufs mir Art. 21. Abs. 1 OECD-MA sei an dieser Stelle auf die Ausführungen von Gosch in GKGK, DBA, Art. 21 OECD-MA Rz. 26 ff. verwiesen.

8Einstweilen frei

II. Einkünfte aus Drittstaaten (Abs. 2)

9In Art. 21 Abs. 2 DBA Argentinien wird auf Art. 13 Abs. 5 Satz 2 DBA Argentinien verwiesen. Die Vorschrift erfasst alle Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Einkünfte Bezugspunkte zu einem bestimmten Staat aufweisen. Dies hat das Ergebnis zur Folge, dass ...

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