DBA-Kommentar
2024
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Artikel 28 Diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen
Erläuterungen
1Abs. 1 enthält die klarstellende Aussage über den Vorrang der allgemeinen Völkerrechtsregeln und sonstiger spezieller Abkommen zu den steuerlichen Vorrechten der Mitglieder fremder Missionen und ausländischen Vertretungen. Zu den Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu Art. 27 OECD-MA hingewiesen.
2Abs. 2 regelt die Ansässigkeitsfiktion des entsandten Personals zugunsten des Entsendestaats. Voraussetzung für die (fiktive) Ansässigkeit im Entsendestaat ist, dass die entsandte Person in dem Empfangsstaat nur im beschränkten Umfang steuerpflichtig und im Entsendestaat unbeschränkt steuerpflichtig ist. Während die beschränkte Steuerpflicht im Empfangsstaat regelmäßig Ausfluss des Völkerrechts ist, kann die Erweiterung der unbeschränkten Steuerpflicht im Entsendestaat nur durch unilaterales Recht des Entsendestaats geregelt werden.
3Durch die Aufnahme der Ansässigkeitsfiktion zugunsten des Entsendestaats haben die Vertragsparteien ihrer Absicht Ausdruck verliehen, die Einkünfte und Vermögenswerte des entsandten Personals regelmäßig im Entsendestaat zu besteuern. Abs. 2 nutzt die den Wiener Übereinkommen immanente Ansässigkeitsfiktion als Grundlage für eine konkrete Feststellung der un...