Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 24 Besondere Vorschriften für Diplomaten und Konsularbeamte

Prof. Dr. Gerhard Kraft und, Prof. Dr. rer. pol. Cornelia Kraft, Gerhard Kraft (November 2017)

Erläuterungen

Gerhard Kraft
A. Allgemeines

1Art. 24 DBA-Frankreich betrifft Diplomaten und Konsularbeamte und gilt seit 1959 mit einer geringfügigen redaktionellen Änderung durch das Zusatzabkommen vom . Die Abkommensbestimmung enthält ausführliche Regelungen über die steuerliche Behandlung der Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen. Die detaillierten Regelungen waren notwendig, da die Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Abkommensunterzeichnung am noch nicht in Kraft getreten waren. In Bezug auf den Regelungsgegenstand entspricht Art. 24 DBA-Frankreich dem Art. 28 OECD-MA, bedient sich indessen deutlich detailreicherer Regelungen.

B. Systematische Kommentierung
I. Besteuerung im Empfangsstaat

2Art. 24 Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich ordnet in allgemeiner Form an, dass für die Mitglieder der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der beiden Vertragsstaaten besondere Vorschriften gelten. Nach Art. 24 Abs. 1 Satz 2 DBA-Frankreich werden diese Mitglieder im Empfangsstaate zu den in Art. 1 bezeichneten Steuern nur mit den in den Art. 3 und 7 genannten Einkünften und den in Art...

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