Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 19 Vermögensteuer

Prof. Dr. Gerhard Kraft und, Prof. Dr. rer. pol. Cornelia Kraft, Gerhard Kraft (November 2017)

Erläuterungen

Gerhard Kraft
A. Allgemeines

1Durch das Zusatzabkommen von 1989 wurde die jetzige völlig neu formulierte Fassung eingeführt und – im Vergleich zur vorherigen – Version in weiten Bereichen an das OECD-MA angepasst. Art. 19 Abs. 1, 3, 4, 5 DBA-Frankreich entsprechen Art. 22 OECD-MA. Neben diesen vier der sechs Absätze gibt es mit den Abs. 2 und 6 zwei weitere, die keine Entsprechung im OECD-MA finden.

2Die deutsche Vermögensteuer wird seit dem nicht mehr erhoben. Sollte es zu einer Wiedereinführung der deutschen Vermögensteuer kommen, fände das DBA-Frankreich insoweit Anwendung. Aus französischer Perspektive ist das DBA-Frankreich auf die französische „Solidaritätssteuer vom Vermögen“ (l'impôt des solidarité sur la fortune) anzuwenden, vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. g DBA-Frankreich. Der Anwendungsbereich der französischen „l'impôt des solidarité sur la fortune“ nach Art. 885 A CGI ist in persönlicher Hinsicht deshalb recht stark eingeschränkt, weil lediglich natürliche Personen mit einem Vermögen von mehr als 1,3 Mio. € der Steuer unterliegen.

B. Systematische Kommentierung
I. Besteuerung des unbeweglichen Vermögens nach dem Belegenheitsprinzip (Abs. 1)

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