Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 13b Künstler und Sportler

Prof. Dr. Gerhard Kraft und, Prof. Dr. rer. pol. Cornelia Kraft, Gerhard Kraft (November 2017)

Erläuterungen

Gerhard Kraft
A. Allgemeines

1Die Bestimmung des Art. 13b DBA-Frankreich wurde durch das Zusatzabkommen vom völlig eingefügt. Damit wurden die bestimmte Berufsbetätigungen betreffenden Bestimmungen aus der früheren Version des Art. 12 Abs. 2 Satz 2 DBA-Frankreich herausgelöst. Sie regelt die abkommensrechtliche Behandlung von Künstlern, Sportlern und verwandten Berufsbetätigungen. Teilweise entspricht sie der Regelungskonzeption des OECD-MA, zum Teil finden sich mit dem OECD-MA nicht deckungsgleiche Vorschriften. So haben weder Art. 13b Abs. 1 Satz 2 noch Abs. 3 DBA-Frankreich im OECD-MA eine Entsprechung, Abs. 3 entspricht indessen nahezu wörtlich Art. 16 Abs. 4 VG-DBA. Art. 13b Abs. 2 DBA-Frankreich regelt – in Übereinstimmung mit moderner Abkommenspolitik – die Künstlerverleihgesellschaften.

B. Systematische Kommentierung
I. Grundregel der Künstler- und Sportlerbesteuerung (Abs. 1)

2Art. 13b Abs. 1 DBA-Frankreich enthält die Grundregel für die Besteuerung von Künstlern, Sportlern und verwandten Berufen. Nach Art. 13b Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler (wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- un...

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