Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 6 Seeschiffahrt, Binnenschiffahrt und Luftfahrt

Prof. Dr. Gerhard Kraft und, Prof. Dr. rer. pol. Cornelia Kraft, Gerhard Kraft (November 2017)

Erläuterungen

Gerhard Kraft
A. Allgemeines

1Die Vorschrift des Art. 6 DBA-Frankreich war seit Anbeginn vorhanden und wurde niemals angepasst. Art. 6 Abs. 1 bis 3 DBA-Frankreich stimmen mit den Regelungen in Art. 8 OECD-MA inhaltlich uneingeschränkt überein. Die Abkommensbestimmung modifiziert das Betriebsstättenprinzip. Dies geschieht dadurch, dass dem Geschäftsleitungsstaat das alleinige Besteuerungsrecht zugewiesen wird.

2Die Rechtsfolge des Art. 6 DBA-Frankreich ist abschließend. Dies kommt in der Verwendung des Passus „können nur“ zum Ausdruck. Somit sind sowohl im Falle von Frankreich als Wohnsitzstaat als auch im Falle von Deutschland als Wohnsitzstaat die betreffenden Einkünfte im Wohnsitzstaat stets freizustellen. Das Recht, die zugrundeliegenden Einkünfte dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen, bleibt davon in beiden Fällen unberührt.

3Allerdings enthält das DBA-Frankreich keine dem Art. 8 Abs. 4 OECD-MA entsprechende ausdrückliche Bestimmung. Das Fehlen einer Vorschrift wie des Art. 8 Abs. 4 OECD-MA bleibt jedoch ohne Konsequenz, denn die Besteuerung von Pooleinkünften richtet sich auch ohne ihre ausdrückliche Erwähnung nach Art. 6 DBA-Frankreich. Wird somit einem Luftfahrtunternehm...

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