Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 3 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Prof. Dr. Gerhard Kraft und, Prof. Dr. rer. pol. Cornelia Kraft, Cornelia Kraft (November 2017)

Erläuterungen

Cornelia Kraft
A. Überblick über die Vorschrift

1 Art. 3 DBA-Frankreich regelt das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen und aus land- und forstwirtschaftlichem Vermögen. Insoweit entspricht er weitgehend Art. 6 OECD-MA/VHG-DBA, umfasst aber einen Absatz mehr, da die Definition des unbeweglichen Vermögens in zwei Absätzen (Abs. 2 und 3 DBA-Frankreich) enthalten ist.

2Art. 3 Abs. 1 DBA-Frankreich weist das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Belegenheitsstaat zu („… können nur..“), ohne zwischen Belegenheitsstaat und Ansässigkeitsstaat zu differenzieren. Dagegen sieht Art. 6 Abs. 1 in den Abkommensmustern ein Besteuerungsrecht im Belegenheitsstaat für den Fall vor, dass dieser Quellenstaat ist, und formuliert die Verteilungsnorm mit offener Rechtsfolge.

3Art. 3 Abs. 2 DBA-Frankreich verweist für die Definition des unbeweglichen Vermögens auf das nationale Recht des Belegenheitsstaates und stimmt damit weitgehend mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 OECD-MA/VHG-DBA überein.

4Art. 3 Abs. 3 1. Halbsatz DBA-Frankreich enthält einen Positivkatalog von Rechten, die unabhängig vom Recht des Belegenheitsstaates immer zum unbeweglichen ...

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