DBA-Kommentar
2024
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Artikel 33 Kündigung
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 33 DBA Polen regelt zum einen die Voraussetzung für das Außerkrafttreten des Abkommens und zum anderen dessen Zeitpunkt. Das Abkommen hat eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren, danach ist die Laufzeit unbestimmt. Eine Kündigung des Abkommens bedarf einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf eines Kalenderjahres.
2Nach den Buchst. a–c des Artikels gilt das Abkommen – für den Fall der Kündigung – nicht mehr ab dem auf das Kündigungsjahr folgenden 1.1. eines Kalenderjahres für im Abzugsweg erhobene Steuern auf die Einkommensbeträge, auf die übrigen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, für den Informationsaustausch sowie der Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuern.
3–4Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
5Auch das OECD-MA i. d. F. seit 1998 sieht eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres vor. In Abweichung dazu enthält das DBA Polen eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren.
6Einstweilen frei
III. Auswirkungen durch das Multilaterale Instrument
7Da weder Deutschland noch Polen das jeweils andere Abkommen als vom Mehrseitigen Übereinkommen erfasst notifizi...