DBA-Kommentar
2024
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Artikel 28 Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuern
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 28 regelt die Sicherstellung des Steueraufkommens über das Hoheitsgebiet hinaus. Dies erfolgt durch eine zwischenstaatliche Zusammenarbeit der Vertragsparteien bei der Beitreibung von Steuern.
2Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
3Das Abkommen stimmt weitestgehend mit dem Art. 27 OECD-MA 2017 überein. Die teilweise vorhandenen minimalen sprachlichen Differenzen ziehen keine nennenswerten Abweichungen bei der Anwendung des Art. 28 nach sich. Den OECD-MA 1998 und 2000 ist der Passus über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuern fremd. Erst mit dem OECD-MA 2003 wurde ein im Inhalt dem heutigen OECD-MA 2017 vergleichbarer Art. 27 eingeführt.
4Einstweilen frei
III. Auswirkungen durch das Multilaterale Instrument
5Da weder Deutschland noch Polen das jeweils andere Abkommen als vom Mehrseitigen Übereinkommen erfasst notifizierten, kommt es hierdurch zu keinen Änderungen.
6Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Art. 28 Abs. 1 DBA Polen
7Abs. 1 regelt den Grundsatz bzw. die Verpflichtung zur gegenseitigen Hilfe bei der Vollstreckung. Der Geltungsbereich dieser Amtshilfe ist dabei nicht auf die im Ab...