DBA-Kommentar
2024
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Artikel 27 Austausch von Informationen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 27 DBA Polen regelt den Informationsaustausch zwischen den Vertragsstaaten (erläuternd Seer in GKGK, DBA, Art. 26 OECD-MA 2017 Rz. 1 f.). Die Vorschrift beinhaltet die sog. große Auskunftsklausel, d. h. sie beschränkt sich nicht auf die zur Durchführung des DBA Polen erforderlichen Informationen und die im Abkommen genannten Steuerarten (vgl. Seer in GKGK, DBA, Art. 26 OECD-MA 2017 Rz. 1 f.).
2Das Protokoll zum Abkommen enthält umfangreiche ergänzende Bestimmungen hinsichtlich der Durchführung des Informationsaustausches zwischen den Vertragsstaaten.
3–4Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
5Abs. 1 DBA Polen weicht minimal von Art. 26 Abs. 1 OECD-MA 1998 ab. So enthält das DBA Polen z. B. im letzten Satz noch eine ergänzende Voraussetzung: Das Offenlegen der Informationen in einem Gerichtsverfahren oder einer Gerichtsentscheidung setzt unterbleibende Einwendungen der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats voraus. Auch weist das DBA Polen auf die von der zuständigen Behörde des übermittelnden Vertragsstaats vorgeschriebenen Einschränkungen hin. Eine Weiterleitung der Informationen an andere Stellen darf außerdem nur mit vorherig...