DBA-Kommentar
2024
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Artikel 32 Ausweitung des räumlichen Geltungsbereichs
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 32 DBA Niederlande regelt die Ausweitung des räumlichen Geltungsbereichs des Abkommens ohne förmliche Revisionsverhandlungen auf die außereuropäischen Gebiete des Königreichs der Niederlande (Art. 32 Abs. 1 DBA Niederlande) sowie die Wirksamkeit des Abkommens für diese Gebiete im Falle der Kündigung des Abkommens.
2–4Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
5Art. 32 DBA Niederlande entspricht dem Art. 30 OECD-MA 2017; Abweichungen im Wortlaut ergeben keine inhaltlichen Unterschiede. Der in Art. 30 OECD-MA 2017 enthaltene „Platzhalter“ wird in Art. 32 Abs. 1 DBA Niederlande ersetzt durch die außerhalb Europas liegenden Teile des Königreichs der Niederlande. Die VHG-DBA kennt keinen entsprechenden Artikel. Eine Regelung betreffend die Ausweitung des räumlichen des Abkommens ist nur in wenigen deutschen Abkommen enthalten (z. B. Art. 48 DBA Dänemark, Art. 27 DBA Frankreich, Art. 27 DBA Pakistan); Deutschland hat von der Möglichkeit der Abkommensausweitung bislang noch keinen Gebrauch gemacht. Art. 32 DBA Niederlande entspricht der niederländischen Abkommenspraxis.
6–8Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Ausweitung des räumlichen Geltungsbereichs (Art. 32 Abs. 1 DBA Niederlande)
9Nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. c DBA Niederlande gilt das Abkommen nur für den innerhalb Europas liegenden Teil des Königreich...