DBA-Kommentar
2024
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Artikel 31 Anlage und Protokoll
Erläuterungen
Art. 31 DBA Niederlande regelt, dass die Anlage, das Protokoll des DBA Niederlande sowie die Verständigungsvereinbarung zur Regelung der Durchführung des Schiedsverfahrens (vgl. hierzu Bärsch in GKGK, DBA, Art. 25 DBA Niederlande Rz. 37). Bestandteil S. 159des DBA Niederlande sind. Das OECD-MA 2017 hat keine Anlage, Protokoll oder Schiedsverfahrensvereinbarung; dementsprechend hat das OECD-MA 2017 – im Gegensatz zu Art. 30 VHG-DBA und vielen jüngeren deutschen DBA (z. B. Art. 29 DBA Luxemburg, Art. 29 DBA Türkei) – keinen entsprechenden Artikel. Die Regelung in Art. 31 DBA Niederlande ist deklaratorischer Natur und sieht vor, dass die genannten Materialien gleichrangig wie die einzelnen Artikel des DBA Niederlande anzuwenden sind. Dagegen ist die der amtlichen Gesetzesbegründung beigefügte Denkschrift zum DBA Niederlande kein Bestandteil i. S. des Art. 31 DBA Niederlande; sie dient aber als Auslegungshilfe.