DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 32 Kündigung
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
1Art. 32 DBA Japan 2015 befasst sich mit der Kündigung des DBA. Er findet seine Entsprechung in Art. 32 OECD-MA 2017, Art. 32 VHG-DBA und Art. 30 des Vorgängerabkommens, jedoch naturgemäß individualisiert auf das DBA Japan 2015.
B. Systematische Kommentierung
2Das DBA Japan hat eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten am und kann danach mit einer sechsmonatigen Frist zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals also zum . Eine etwaige Kündigung erfolgt durch Notenwechsel zwischen den Vertragsstaaten.
3Im Falle einer Kündigung ist das DBA Japan bereits ab dem unmittelbar auf das Jahresende des Kündigungsjahres folgenden 1.1. nicht mehr anwendbar, und zwar sowohl für Abzugsteuern als auch auf der Grundlage eines Steuerjahres erhobene Steuern.
4Angesichts des japanischen Fiskaljahres vom 1. April bis zum 31. März des Folgejahres und des entsprechenden Wirtschaftsjahres vieler deutscher Tochtergesellschaften japanischer Konzerne würde das DBA Japan im Falle der Kündigung wie schon bezüglich der Anwendung bei Inkrafttreten unterschiedliche Wirkungen in Japan und Deutschland entfalten; vgl. Dorling/Thoens in...