DBA-Kommentar
2024
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Artikel 30 n. F. (in der Fassung nach dem Inkrafttreten des Protokolls vom 17.3.2014): Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Erläuterungen
1Art. 30 Abs. 1 DBA Großbritannien n. F. entspricht mit Ausnahme der Vorbehaltsregelung zu Absatz 2 wörtlich Art. 28 OECD-MA 2017.
2Art. 30 DBA Großbritannien wurde mit dem Änderungsprotokoll vom revidiert. Die neue Fassung von Art. 30 DBA Großbritannien n. F. ist in Deutschland bei Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar eines Kalenderjahrs erhoben werden (Einkommensteuer), ab dem anzuwenden. In Großbritannien ist Art. 30 DBA Großbritannien n. F. bei der Income Tax ab dem anzuwenden.
3Art. 30 Abs. 2 DBA Großbritannien n. F. ordnet an, dass Art. 18 Abs. 1 DBA Großbritannien n. F. und Art. 23 Abs. 1 Buchst. d DBA Großbritannien bei Konsulatsangehörigen vorrangig vor Art. 14 Abs. 1 Buchst. d des deutsch-britischen Konsularvertrags vom anzuwenden sind. Mit der Neuregelung soll erreicht werden, dass die Einkünfte von Konsulatsangehörigen, die ihre Vergütungen vom Vereinigten Königreich als Kassenstaat erhalten, in Deutschland dem Progressionsvorbehalt unterliegen.