Artikel 30 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 berührt dieses Abkommen nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.
(2) Ungeachtet des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe c des am in Bonn unterzeichneten Konsularvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland gelten Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d dieses Abkommens für die von Konsulatsangehörigen bezogenen Dienstbezüge, Gehälter, Löhne und Vergütungen.
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KAAAI-02012