DBA Großbritannien Artikel 33

Artikel 33 Kündigung

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt wird. Jeder der Vertragsstaaten kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, auf diplomatischem Wege kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung

  1. in Deutschland

    aa)

    bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres gezahlt werden, das dem Kündigungsjahr folgt;

    bb)

    bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das dem Kündigungsjahr folgt;

  2. im Vereinigten Königreich

    aa)

    bei der Einkommensteuer und der Steuer vom Veräußerungsgewinn für alle Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 6. April des Kalenderjahrs beginnen, das dem Kündigungsjahr folgt;

    bb)

    bei der Körperschaftsteuer für alle Wirtschaftsjahre, die am oder nach dem 1. April des Kalenderjahres beginnen, das dem Kündigungsjahr folgt;

    cc)

    bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres bezogen wurden, das dem Kündigungsjahr folgt.

Maßgebend für die Wahrung der Frist ist der Tag des Eingangs der Kündigung beim anderen Vertragsstaat.

Geschehen zu London am in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAI-02012