DBA-Kommentar
2024
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Artikel 33 Kündigung
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmungen
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 33 DBA Irland regelt den Fortbestand des Abkommens in zeitlicher Hinsicht.
2Einstweilen frei.
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
3Art. 33 DBA Irland entspricht inhaltlich Art. 32 OECD-MA und nahezu wörtlich Art. 32 VHG-DBA.
III. Abweichungen von der Vorgängerregelung
4Einstweilen frei.
B. Systematische Kommentierung
5Das DBA Irland wurde – der ganz allgemeinen Praxis entsprechend – mit unbefristeter Geltungsdauer abgeschlossen. Daneben regelt Art. 33 DBA Irland vor allem die Kündigung des Abkommens. Denn infolge der unbefristeten Geltung ergibt sich die Gefahr, dass das Abkommen wegen der Änderungen der Steuergesetze oder der wirtschaftlichen Verhältnisse (z. B. Änderungen bei den Kapitalströmen) nicht mehr den nationalen Vorstellungen der Wirtschaftsbeziehungen entspricht. Da ein Abkommen sonst im Wesentlichen nur im beidseitigen Einvernehmen aufgehoben werden kann, ergibt sich daher die Notwendigkeit der Kündigungsklausel.
6Nach Ablauf der Wartefrist kann das Abkommen nunmehr zum Ende jeden Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Jahresende. Verfahrensrechtlich ist die Kündi...