DBA-Kommentar
2024
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Artikel 32 Inkrafttreten
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmungen
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 32 DBA Irland regelt das Inkrafttreten und den Anwendungszeitraum des Abkommens.
2 Einstweilen frei.
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
3Art. 32 DBA Irland entspricht in der Grundregelung inhaltlich Art. 31 OECD-MA und Art. 31 VHG-DBA. Hinzu kommen die besonderen Übergangsregelungen nach Abs. 4 und 5.
III. Abweichungen von der Vorgängerregelung
4Einstweilen frei.
B. Systematische Kommentierung
5Gemäß Art. 32 Abs. 1 DBA Irland bedarf das Inkrafttreten des Abkommen der Ratifikation desselben. Das Abkommen ist am in Kraft getreten. Die Änderungen des Protokolls vom gelten seit dem . Die Änderungen des Protokolls vom gelten seit dem .
6Der Anwendungszeitraum wird in Art. 32 Abs. 2 DBA Irland für beide Vertragsstaaten und nach Steuerarten einzeln bestimmt. In Irland gilt es für alle Veranlagungsjahre, die nach dem beginnen. Bei der Körperschaftsteuer ist auf den Beginn des Wirtschaftsjahres abzustellen. Auch Deutschland stellt – wie in seiner Abkommenspraxis üblich – auf Veranlagungszeiträume nach dem Stichtag ab. Bei Abzugsteuern ist auf den Zahlungszeitpunkt abzustellen.
7Art. 32 Abs. 3 DBA Irland be...