DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 30 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
1Art. 30 enthält einen Vorbehalt zugunsten völkervertragsrechtlich oder nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts vorgesehener steuerlicher Privilegien der Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen. Die Regelung stimmt exakt mit Art. 28 OECD-MA 2014/2017 überein.