DBA-Kommentar
2024
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Artikel 30 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmungen
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 30 DBA Irland enthält einen Vorbehalt zugunsten völkervertragsrechtlich oder nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts vorgesehener steuerlicher Privilegien der Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen.
II. Abweichungen vom OECD-MA und der VHG-DBA
2Die Regelung stimmt exakt mit Art. 28 OECD-MA und Art. 29 VHG-DBA überein.
III. Abweichungen von der Vorgängerregelung
3 Einstweilen frei.
B. Systematische Kommentierung
4Die Regelung ist lediglich deklaratorisch. Soweit diplomatische Steuerprivilegien auf Völkerrecht beruhen, sind diese gegenüber dem DBA als einfachem Bundesgesetz vorrangig zu beachten.
5Art. 30 DBA Irland geht für den von der Vorschrift erfassten Personenkreis den allgemeinen Regelungen in Art. 18 DBA Irland über Vergütungen im öffentlichen Dienst vor. Die Regelung erhält vor allem die steuerlichen Privilegierungen nach den Wiener Übereinkommen, die insbesondere für Mitglieder der diplomatischen Missionen konsularischer Vertretungen gelten.