DBA-Kommentar
2024
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Artikel 29 Einschränkung der Abkommensvergünstigung
Erläuterungen
1Art. 29 beinhaltet eine sog. remittance base-Klausel oder auch Überweisungsklausel. Hintergrund der Vorschrift sind Regelungen des nationalen irischen Rechts, wonach bestimmte ausländische Einkünfte in Irland als Ansässigkeitsstaat des Empfängers dort nur besteuert werden, wenn diese Einkünfte dorthin überwiesen oder dort entgegengenommen werden. Solche Regelungen basieren auf britischem Vorbild. Eine Entsprechung im Musterabkommen findet sich für Art. 29 nicht.
2Ungeachtet des zweiseitigen Wortlauts greift die Norm nur für Zahlungen aus Deutschland nach Irland. Eine steuerliche Freistellung auf Einkünfte aus Deutschland ist nur in Höhe des überwiesenen Betrags („remittance“) anzuwenden, wenn die Einkünfte in Irland nach dessen innerstaatlichem Recht nur in dieser Höhe steuerpflichtig sind. Deutschland kann entsprechend eine nach dem Abkommen zu gewährende Steuerbefreiung dann auf den nach Irland gezahlten Betrag beschränken. Die Regelung betrifft vor allem Arbeitnehmer.