DBA-Kommentar
2024
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Artikel 1 Unter das Abkommen fallende Personen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 1 beschreibt den persönlichen Anwendungsbereich des Abkommens. In Verbindung mit Art. 4 des Abkommens, der die Ansässigkeit definiert, begründet sie die Abkommensberechtigung einer Person.
2Der Begriff „Person“ erfasst neben den natürlichen Personen und Gesellschaften Art. 3 Abs. 1 Buchst. a OECD-MA folgend nunmehr auch alle anderen Personenvereinigungen (Art. 3 Abs. 1 Buchst. b OECD-MA).
3Der Begriff Gesellschaft wird in Art. 3 Abs. 1 Buchst. c OECD-MA definiert und bedeutet juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden. Unter dem Begriff andere Personenvereinigungen fallen demnach auch Personengesellschaften (vgl. Stöber in GKGK, DBA, Art. 1 OECD-MA Rz. 14 f.). Zwar definiert das Abkommen den Begriff nicht, doch werden die Personengesellschaften in diversen Vorschriften des geltenden Abkommens (vgl. Art. 10 Abs. 2 Buchst. a, Art. 22 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 DBA Spanien 2011) erwähnt.
4Zur Problematik der Abkommensberechtigung der Personengesellschaften (vgl. Hellwege in GKGK, DBA, Art. 4 DBA Spanien Rz. 9 f.).