DBA-Kommentar
2024
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Artikel 14 Arbeit
Erläuterungen
I. Selbständige und unselbständige Tätigkeiten (Abs. 1, 2)
1Art. 14 Abs. 1, 2 DBA-Singapur fassen, abweichend vom OECD-MA und allen sonstigen von Deutschland abgeschlossenen DBA, die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und unselbständiger Arbeit in einem Artikel zusammen. Daraus ergeben sich – gemessen am OECD-MA – insbesondere bei der Zuteilung der Besteuerung von Einkünften aus selbständiger Arbeit Abweichungen gegenüber der Musterempfehlung; denn der Aufbau der Vorschrift orientiert sich an der für unselbständige Tätigkeiten empfohlenen Bestimmungen in Art. 15 OECD-MA. Bei selbständigen Tätigkeiten entfällt insbesondere das Prinzip der Besteuerung am Ort der festen Einrichtung; die Zuordnung des Besteuerungsrechts richtet sich nach dem Arbeitsortprinzip (vgl. Art. 15 OECD-MA Rn. 106 ff.).
2Als Spezialregelungen gegenüber dem Art. 14 sind die Vorschriften des DBA-Singapur über Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen (Art. 16), berufsmäßige Künstler und Sportler (Art. 15), öffentliche Kassen (Art. 18), Ruhegehälter (Art. 17) sowie Lehrer, Studenten und andere in der Ausbildung stehende Personen (Art. 19) anzuwenden.
3Im Abkommenstext wird die sonstige selbständige Tätigkeit nicht erwähnt. Aus dem Zusammenhang des Abkommens heraus und aus dem B...