DBA-Kommentar
2024
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Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Erläuterungen
1Art. 13 DBA-Singapur entspricht in seinem Regelungsinhalt weitgehend Art. 13 OECD-MA.
2Zwar wird hier abweichend von Art. 13 Abs. 3 OECD-MA keine gesonderte Regelung für Veräußerungsgewinne bei Seeschiffen und Luftfahrzeugen getroffen. Ein Art. 13 Abs. 3 OECD-MA entsprechendes Ergebnis wird jedoch dadurch erreicht, daß in Art. 13 Abs. 2 Satz 2 DBA-Singapur ein Verweis auf Art. 22 Abs. 3 (Vermögensteuerregelung bei Seeschiffen und Luftfahrzeugen) enthalten ist. Auch für die Veräußerungsgewinne besteht damit eine exklusive Besteuerungskompetenz für den Staat, der auch Vermögensteuer erheben darf und letztlich ist hier auch eine Parallelregelung zur Besteuerung der laufenden Einkünfte gem. Art. 8 getroffen worden.
3Zu beachten ist allerdings, daß anders als im OECD-MA, wo nur der Staat der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens besteuern darf, hier an den Ansässigkeitsstaat (s. Art. 4) angeknüpft wird (s. Erläuterungen zu Art. 8). Fraglich ist, ob hierbei auch die Einschränkung aus Art. 2 des Protokolls zum DBA gelten soll. Dort ist in der Überschrift nur von Art. 8 und Art. 22 die Rede. Da aber Art. 13 Abs. 2 Satz 2 auf Art. 22 Abs. 3 verweist, gilt Art. 2 des Protokolls auch für Veräußerungsgewinne bei Seeschiffahrt und Luftfahrt.
4Abweichend von Art. 13 Abs. 3 OECD-MA erstreckt sich Art. 13 Abs. 2 Satz 2 DBA-Singapur nicht a...