DBA-Kommentar
2024
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Artikel 12 Lizenzgebühren
Erläuterungen
1Art. 12 Abs. 1 DBA-Singapur bestimmt, dem OECD-MA entsprechend, daß Lizenzgebühren nur im Staat des Empfängers besteuert werden können.
2Aus Abs. 2 ergibt sich eine bedeutsame Ausnahme für Einkünfte, die erzielt werden für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen oder künstlerischen Werken einschließlich kinematographischer Filme oder Bandaufnahmen für Fernsehen oder Rundfunk. Diese Einkünfte können uneingeschränkt im Quellenstaat besteuert werden. Damit ist das Recht des Quellenstaats zur Besteuerung von Lizenzgebühren nur für Einkünfte aus der Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren und Know-how ausgeschlossen.
3Gleiches gilt für Einkünfte, die erzielt werden für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung. Sie fallen, dem OECD-MA 1992 entsprechend, ebenfalls unter den Ausdruck „Lizenzgebühren”.
4Abs. 4 enthält den üblichen Betriebsstättenvorbehalt i. d. F. des OECD-MA von 1963; dies bedeutet, daß die feste Einrichtung nicht ausdrücklich erwähnt ist.
5Abs. 5 bestimmt die Quelle von Lizenzgebühren ausschließlich unter Rückgriff auf das Recht des Quel...