DBA-Kommentar
2024
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Artikel 8 Seeschiffe und Luftfahrzeuge
Erläuterungen
Jap/Hintzen; Das Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland – Singapur, AWD 1973, S. 244.
I. Inhalt
1Der Artikel regelt das Besteuerungsrecht für international tätige Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen entsprechend Art. 8 OECD-MA unter Abkehr vom Betriebsstättenprinzip mit einer Sonderregelung für ausländisch beherrschte singapurische Schiffahrtsunternehmen.
II. Schiffahrt
1. Allgemeines
2Abs. 1 entspricht Abs. 1 OECD-MA, allerdings mit der nach Nr. 2 OECD-MK zulässigen Anknüpfung nicht an die Geschäftsleitung, sondern an den Wohnsitz oder Sitz des Unternehmers/Unternehmens. Abs. 2 entspricht Abs. 4 OECD-MA.
3Abs. 2 und 3 OECD-MA entsprechende Regelungen enthält das Abkommen nicht, ebenso nicht zur Behandlung von Containertransporten.
4Im Hinblick auf die weitgehende Anlehnung des Abkommens an das OECD-MA wird zur Erläuterung grundsätzlich auf die Kommentierung von Art. 8 OECD-MA verwiesen.
2. Persönlicher Geltungsbereich
5Abs. 1 spricht von Unternehmen eines Vertragsstaates. Art. 3 Abs. 1 Buchst. g versteht hierunter ein Unternehmen, das von einer im Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird. Art. 4 Abs. 1 verweist zur Bestimmung der Ansässigkeit zunächst auf das innerstaatliche Recht des Vertragsstaates...