DBA-Kommentar
2024
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Artikel 6 Unbewegliches Vermögen
Erläuterungen
I. Vergleich mit Art. 6 OECD-MA
1Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Absätze 3 und 4 DBA-Singapur entsprechen wörtlich den entsprechenden Absätzen des Art. 6 OECD-MA 1963. Die Aufzählung dessen, was nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 zum unbeweglichen Vermögen gehört, weicht jedoch stark von der Aufzählung nach dem OECD-MA 1963 ab. Von dem Positivkatalog des unbeweglichen Vermögens nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 OECD-MA 1963 sind in der entsprechenden Vorschrift des DBA-Singapur folgende Elemente ausgenommen:
das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen,
das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe,
die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden und
die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen.
2Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 führen Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung bestimmter Bodenschätze ebenfalls zu Einkünften aus unbeweglichem Vermögen. In Art. 6 DBA-Singapur sind für diese Bodenschätze andere Beispiele genannt, als in Art. 6 OECD-MA 1963. Der Katalog dieser Beispiele (Bergwerke, Ölquellen, Steinbrüche) ist offensichtlich an die Terminologie des Betriebsstättenartikels in Art. 5 Abs. 2 Buchst. g angepaßt worden.
3Abweichend vom OECD-MA umfaßt der Ausdruck „Betriebsstätte” nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. f DBA-Singapur auch „… eine Farm oder Plantage …”.
4Einstweilen frei
II. Abweichungen von Art. 6 OECD-MA
5Ver...