DBA-Kommentar
2024
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Artikel 4 Steuerlicher Wohnsitz
Erläuterungen
1Art. 4 befaßt sich – entsprechend Art. 4 OECD-MA – mit der Ansässigkeit i. S. des Abkommens – nicht i. S. der jeweiligen nationalen Steuergesetze – von natürlichen Personen, Gesellschaften und allen anderen Personenvereinigungen (vgl. Art. 4 OECD-MA Rn. 8, 39). Daß die Überschrift von dem „Steuerlichen Wohnsitz” spricht, stellt keine sachliche Abweichung gegenüber dem OECD-MA dar.
2Art. 4 Abs. 1 DBA-Singapur entspricht für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sachlich dem OECD-MA (vgl. Art. 4 OECD-MA Rn. 8 ff). Es fehlen der Art. 4 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA entsprechende Satz betreffend den Ausschluß der Quellenbesteuerung als Anknüpfungspunkt für die Ansässigkeit (vgl. Art. 4 OECD-MA Rn. 30 ff.), was aber sachlich ohne Bedeutung ist, sowie der Einschub aufgrund der Teilrevision 1995 des OECD-MA, daß die Ansässigkeit auch für den Vertragsstaat und seine Gliedkörperschaften gilt (vgl. Art. 4 OECD-MA Rn. 7).
3Die Ansässigkeit bestimmt sich grundsätzlich nach den Merkmalen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten (vgl. Art. 4 OECD-MA Rn. 5 ff.): Ansässigkeit in dem Vertragsstaat, in dem die Person zu einer dem Umfange nach der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht entsprechenden Steuerpflicht herangezogen wird.
4Art. 4 Abs. 2 stellt Kollisionsregeln für den Fall der Mehrfachansässigkeit einer natürlichen Person ...