DBA-Kommentar
2024
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Artikel 24 Gleichbehandlung
Erläuterungen
1Art. 24 Abs. 1 DBA-Zypern entspricht Art. 24 Abs. 1 OECD-MA. Art. 24 Abs. 2 DBA-Zypern entspricht Art. 24 Abs. 5 OECD-MA und Art. 24 Abs. 4 DBA-Zypern entspricht Art. 24 Abs. 6 OECD-MA.
2Das DBA-Zypern enthält keine Art. 24 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Regelung zur Nichtdiskriminierung von Staatenlosen; in betreffenden Fällen ist ggf. auf andere völkerrechtliche Abkommen zurückzugreifen (s. Kommentierung zu Art. 24 OECD-MA Rn. 23).
3Das DBA-Zypern enthält überdies kein Diskriminierungsverbot über Zahlungen von Zinsen, Lizenzgebühren und anderen Entgelten von Unternehmen an Ansässige im anderen DBA-Vertragsstaat entsprechend Art. 24 Abs. 4. Droht diesbezüglich eine Diskriminierung, so kann im Einzelfall Art. 24 Abs. 3 DBA-Zypern zur Anwendung kommen, soweit grenzüberschreitende Unternehmensbeteiligungen vorliegen. Des Weiteren kann eine Gleichbehandlung meist auch über Anwendung von Art. 24 Abs. 1 DBA-Zypern gefordert werden.