DBA-Kommentar
2024
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Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Erläuterungen
I. Veräußerungsgewinne bei Grundvermögen
1Die Klausel des Art. 13 Abs. 1 DBA-Zypern über Veräußerungsgewinne bei Grundvermögen entspricht Art. 13 Abs. 1 OECD-MA.
II. Veräußerungsgewinne bei Betriebsstätten, Seeschifffahrt und Luftfahrt
2In Art. 13 Abs. 2 DBA-Zypern ist unter Satz 1 zunächst eine Art. 13 Abs. 3 OECD-MA entsprechende Regelung enthalten.
3In Art. 13 Abs. 2 Satz 2 findet sich ein Verweis auf Art. 22 Abs. 3 DBA-Zypern über eine Regelung über Veräußerungsgewinne bei Vermögensgegenständen der Seeschifffahrt und Luftfahrt. In Art. 22 Abs. 3 wird hierfür auf Art. 8 Abs. 3 verwiesen, der die Besteuerung der laufenden Einkünfte aus solchen Geschäftsbetrieben regelt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass Veräußerungsgewinne bei Vermögensgegenständen, die der Seeschifffahrt und der Luftfahrt dienen, unter dem Abkommen dort besteuert werden können, wo auch die laufenden Gewinne aus diesen Geschäftsbetrieben besteuert werden dürfen. Auf die Kommentierung zu Art. 8 Abs. 3 DBA-Zypern, insbesondere die Spezialregelung für zypriotische Unternehmen mit deutschen Anteilseignern, wird verwiesen.
4Das DBA-Zypern enthält für Veräußerungsgegenstände bei Wirtschaftsgütern, die der Binnenschifffahrt dienen, keine Regelung entsprechend Art. 22 Abs. 3 OECD-MA. Solche Veräußerungsgewinne unterfallen damit der Betriebsstätten...