DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 11 Zinsen
Erläuterungen
1Durch Art. 11 Abs. 1 wird dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht an den aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Zinsen zugestanden. Dies entspricht Art. 11 Abs. 1 OECD-MA. Das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates wird durch Art. 23 nicht beeinträchtigt, auf die diesbezüglichen Erläuterungen wird hingewiesen.
2Entsprechend Art. 11 Abs. 2 OECD MA wird dem Quellenstaat durch Art. 11 Abs. 2 grundsätzlich ein auf 10 v. H. des Bruttobetrags der Zinsen beschränktes Besteuerungsrecht belassen. Dies gilt nach Abs. 3 nicht für Zinsen, die von einem der Vertragsstaaten oder bestimmten staatlichen Einrichtungen vereinnahmt werden. Damit ist für die Anwendung von Abs. 2 des Protokolls kein Raum.
3Eine Art. 11 Abs. 2 Satz 2 OECD-MA entsprechende Vereinbarung, wonach die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen regeln, wie die nach Satz 1 vorgesehene Begrenzung der Quellensteuer durchzuführen ist, wurde nicht getroffen. Wegen Einzelheiten zur Entlastung von deutschen Quellensteuern wird auf Teil 5 Abschn. 1 Rn. 295 ff. hingewiesen.
4Die sich aus Art. 11 Abs. 4 ergebende Definition des Begriffs der Zinsen entspricht Art. 11 Abs. 3 OECD-MA 1963. Damit sind als Zinsen i. S. des DBA die Einkünfte zu qualifizieren, die nach...