DBA-Kommentar
2024
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Artikel 6 Unbewegliches Vermögen
Erläuterungen
I. Vergleich mit Art. 6 OECD-MA
1Die Vorschrift ist weitgehend mit Art. 6 OECD-MA identisch. In Abs. 1 fehlen die Bezugnahme auf eine in einem der Vertragsstaaten ansässige Person sowie auf Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. Dem sollte jedoch für die Anwendung des DBA keine materielle Bedeutung zukommen. Im Übrigen wird in dem sogenannten „Positivkatalog” nach Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe als „unbewegliches Vermögen” genannt. In Abs. 4 ist der Begriff im OECD-MA „selbständige Arbeit” durch „freier Beruf” ersetzt, ohne dass daraus ein materieller Unterschied herzuleiten sein dürfte.
2Einstweilen frei
II. Milderung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat
1. Deutschland ist Wohnsitzstaat
3Deutschland stellt als Wohnsitzstaat Einkünfte aus in Zypern belegenem unbeweglichen Vermögen ggf. unter Progressionsvorbehalt von der deutschen Steuer frei (Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Sätze 1 und 2 DBA-Zypern).
4Die in dem Protokoll Nr. 3 zu Art. 23 geregelte sogenannte „Aktivitätsklausel” gilt nach der hier vertretenen Auffassung nicht für laufende Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen gemäß Art. 6, da es sich hierbei nicht...