DBA-Kommentar
2024
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Artikel 33 Kündigung
1Nach Art. 33 DBA USA bleibt DBA USA auf unbestimmte Zeit in Kraft. Jeder der Vertragsstaaten kann jedoch am oder vor dem dreißigsten Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. Der Fristlauf ist vom Tag des Inkrafttretens an zu berechnen. Im Falle der Kündigung ist das DBA in zeitlicher Differenzierung nicht mehr anzuwenden. Art. 33 Buchst. a DBA USA enthält eine Regelung für im Abzugsweg erhobene Steuern sowie für die Abgabe auf Versicherungsprämien auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt oder gutgeschrieben werden. Für derartige Steuern ist das DBA für das auf das Kündigungsjahr folgende Jahr nicht mehr anzuwenden. Bei den übrigen Steuern vom Einkommen auf die Steuern, die für die Steuerjahre oder Veranlagungszeiträume erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs beginnen, findet sich die zeitliche Regel in Art. 33 Buchst. b DBA USA. Danach gilt, dass das DBA USA im auf das Kündigungsjahr folgenden Jahr nicht mehr anzuwenden ist. Ausgenommen davon sind jedoch die vor diesem Zeitpunkt beginnenden Wirtschaftsjahre. Schließlich bestimmt Art. 33 Buchst. c DBA USA für die Steuern vom Vermögen, dass das DBA nicht m...