DBA-Kommentar
2024
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Artikel 26 Informationsaustausch und Amtshilfe
A. Vorbemerkung - Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung der Vorschrift
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgegenstand
1Durch Art. 26 DBA USA wird der Informationsaustausch (Auskunftsaustausch) der Steuerbehörden der Vertragsstaaten in Bezug auf die unter das DBA USA fallenden Steuern (Art. 2) und ggfs. weitere Steuern (vgl. Abs. 6) normiert. Daneben ist geregelt, dass sich die Vertragsstaaten in gewissem Umfang Amtshilfe bei der Steuererhebung leisten (vgl. Abs. 4). Der Informationsaustausch beschränkt sich dabei nicht auf die Abkommensanwendung, sondern erstreckt sich auch auf die Durchführung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten. Somit ist eine sog. große Auskunftsklausel in den US-deutschen Steuerbeziehungen vereinbart. Dies indiziert bereits die Überschrift zum DBA USA, wonach diese auch der Verhinderung der Steuerverkürzung dient. Der Informationsaustausch umfasst sämtliche Spielarten, mithin in den Ausprägungen „auf Ersuchen“, „spontan“ und „automatisch“.
2Auf der normativen Basis des Art. 26 Abs. 1 DBA USA erteilen sich die deutschen und die amerikanischen Finanzbehörden regelmäßig Auskünfte. Die Praxis des Informationsaustausches ist somit in erheblichem Ausmaß von der Abkommensbestimmung des Art. 26 Abs. 1 DBA USA ...