DBA-Kommentar
2024
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Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
A. Vorbemerkung - Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung der Vorschrift
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgegenstand
1Die Vorschrift verkörpert den Grundsatz der Quellenbesteuerung, indem sie das Besteuerungsrecht dem Quellenstaat zuweist. Dies ist der Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft, deren Aufsichts- oder Verwaltungsratsmitglied die Person ist, die Vergütungen erhält. Das Besteuerungsrecht dieses Vertragsstaats ist indessen an die Voraussetzung gebunden, dass die Person die Tätigkeit als Aufsichts- oder Verwaltungsrat tatsächlich in diesem Staat ausübt. Davon unberührt bleibt die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat der Person.
2–3Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
4Art. 16 DBA USA unterscheidet sich insoweit von Art. 16 OECD-MA, als das Besteuerungsrecht für Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen nur dann dem Quellenstaat zugewiesen wird, wenn die Person die Tätigkeit als Aufsichts- oder Verwaltungsrat tatsächlich in diesem Staat ausübt. Diese Abweichung trägt dem von den USA zum OECD-MA angebrachten Vorbehalt Rechnung, vgl. Art. 16 Rz. 5 OECD-MK.
5–6Einstweilen frei