DBA-Kommentar
2024
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Artikel 10 Dividenden
A. Vorbemerkung - Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung der Vorschrift
I. Regelungsinhalt/Entwicklung der Vorschrift
1Art. 10 regelt als eine der zentralen Normen des Abkommens die Besteuerung von Dividenden im Ansässigkeitsstaat (Abs. 1) und im Quellenstaat (Abs. 2, 3) sowie die besondere Behandlung von Ausschüttungen aus Kapitalanlagegesellschaften und Pensionsfonds (Abs. 4) wie auch die abkommensrechtliche Behandlung der Branch Profits Tax (Abs. 9, 10).
2Art. 10 war im Laufe der deutsch-US-amerikanischen Abkommensgeschichte zahlreichen Änderungen unterworfen, die im Wesentlichen die Änderungen in den Körperschaftsteuersystemen der beiden Vertragsstaaten und die damit einhergehenden Änderungen der Dividendenbesteuerung reflektieren.
3Die Einführung eines gespaltenen Körperschaftsteuersatzes durch die deutsche Steuerreform 1958 (51 % als regulärer Tarif und 15 % für ausgeschüttete Gewinne) führte zu einer Anhebung des Quellensteuersatzes für die Gewinnausschüttungen deutscher Tochtergesellschaften im Falle der Reinvestition des Dividendenzuflusses auf 25 % durch die Abkommensrevision 1965 (vgl. Art. VI Abs. 3, 5 DBA 1954/65).
4Eine weitere Anpassung des Abkommens wu...