DBA-Kommentar
2024
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Artikel 7 Gewerbliche Gewinne
A. Vorbemerkung – Allgemeiner Inhalt
I. Gewerbliche Gewinne
1Art. 7 betrifft das Besteuerungsrecht für gewerbliche Gewinne bzw. Gewinne aus Geschäftstätigkeit (business profits) eines Unternehmens. Im Rahmen von Art. 7 Abs. 7 wird zum einen Art. 12 eingeschränkt und zum anderen werden die Einkünfte aus selbständiger Arbeit dem Art. 7 zugeordnet. Verschiedene Protokollnummern ergänzen Artikel 7. Hervorzuheben ist: Protokoll Nr. 4 regelt die Grundsätze der Gewinnzurechnung. Protokoll Nr. 5 und 6 regeln die in Protokoll 4 enthaltenen Bestimmungen.
2Art. 7 und die dazugehörigen Protokollbestimmungen klären ausschließlich das Besteuerungsrecht des Quellenstaates und die Frage nach der Gewinnzurechnung des Wohnsitzstaates in Bezug auf das Stammhaus des Unternehmens. Der Begriff „Unternehmen eines Vertragsstaates“ wird hier durch Art. 3 Abs. 1 Buchst. f definiert. Art. 4 betrifft die Regelung der Ansässigkeit der das Unternehmen betreibenden Person. Bei Einkünften aus Seeschifffahrt und Luftfahrt gilt dabei das Wohnsitzstaatsprinzip. Bei Geschäftsbeziehungen zwischen der Betriebsstätte und rechtlich selbständigen Unternehmen, die mit dem die Betriebsstätte unterhaltenden Unternehmen ...