DBA-Kommentar
2024
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Artikel 26 Austausch von Informationen
Erläuterungen
1Die Vorschrift entspricht – abgesehen vom Auskunftsumfang – Art. 26 OECD-MA. Zustellungs- und Vollstreckungshilfe ist nicht vorgesehen.
2Die Vorschrift verkörpert die sog. kleine Auskunftsklausel (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 183 ff.). Das DBA gibt also nur das Recht, Informationen für Zwecke der Abkommensdruchführung zu verlangen bzw. weiterzugeben. Informationen, die lediglich der zutreffenden Anwendung des innerstaatlichen Steuerrechts eines der beiden Vertragsstaaten dienen, lassen sich auf DBA-Basis nicht austauschen. Dies schließt nicht aus, daß Deutschland solche Informationen allein aufgrund des deutschen innerstaatlichen Rechts (vgl. § 117 Abs. 1 AO) entgegenimmt (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 246 ff.) sowie im Rahmen des § 117 Abs. 3 AO (sog. Kulanzauskunft) Ungarn zukommen läßt (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 67).
3; 4Einstweilen frei
5Der Auskunftsverkehr muß nach Abs. 1 Satz 1 stets über die „zuständigen Behörden” der Vertragsstaaten abgewickelt werden (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 89 ff.). Es gilt der Grundsatz der Gegenseitigkeit (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 119 ff.). Zum persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Regelung s. Art. 26 OECD-MA Rn. 83 ff. Der Auskunftsaustausch ist – trotz Fehlens der in Art. 26 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA enthaltenen Aussage – nicht auf die Verhältnisse...