DBA-Kommentar
2024
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Artikel 24 Gleichbehandlung
Erläuterungen
I. Allgemein anerkannte Grundsätze über die Gleichbehandlung (Abs. 1)
1Art. 24 Abs. 1 DBA-Ungarn enthält für beide Vertragsstaaten das Gebot, die „allgemein anerkannten Grundsätze über die Gleichbehandlung” anzuwenden. Engelschalk, in: Vogel DBA Art. 24 Rn. 11 sieht darin die sogenannten allgemeinen anerkannten Rechtsgrundsätze zivilisierter Nationen i. S. d. Art. 38 Abs. 1c des Statuts des Internationalen Gerichtshofs im Abkommen in Bezug genommen. Da diese Rechtsquelle des Völkerrechts jedoch kein steuerliches Diskriminierungsverbot enthalte, soll Art. 24 Abs. 1 DBA-Ungarn keine Rechtswirkungen entfalten, sondern lediglich eine Art programmatische Erklärung darstellen. Ob die Abkommenspartner diese Rechtsquelle aus Art. 38 Abs. 1c des Statuts de IGH tatsächlich in Bezug nehmen wollten, ist m. E. fraglich. Dies wäre im Rahmen von DBA und auch allgemein bei völkerrechtlichen Verträgen eine äußerst ungewöhnliche Regelung, so daß man hier ggf. einen klaren Verweis auf diese Rechtsquelle erwartet hätte. Vogel (a. a. O.) ist jedoch jedenfalls insoweit zuzustimmen, als aus Art. 24 Abs. 1 DBA-Ungarn keinerlei Rechte für Steuerpflichtige abgeleitet werden können.