DBA-Kommentar
2024
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Artikel 18 Ausübung öffentlicher Funktionen
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Art. 18 Abs. 1 DBA-Ungarn ordnet abweichend von Art. 19 Abs. 1 und 2 OECD-MA das Besteuerungsrecht für Aktivbezüge und Ruhegehältern von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst von Gebietskörperschaften beiden Staaten zu. Die Vermeidung der Doppelbesteuerung richtet sich ausschließlich nach Art. 23 DBA-Ungarn.
Weitere Abweichungen vom OECD-MA ergeben sich hinsichtlich:
des Arbeitgeberkreises (vgl. Rn. 3),
der Besteuerung von Ortskräften (vgl. Rn. 4).
2Nach Art. 18 Abs. 2 DBA-Ungarn gilt das Kassenstaatsprinzip nicht, wenn keine öffentliche, sondern eine gewerbliche oder kaufmännische Tätigkeit einer Gebietskörperschaft vorliegt.
II. Bezüge im öffentlichen Dienst
3Das Besteuerungsrecht für Aktivvergütungen sowie Ruhegehälter für geleistete unselbständige Arbeit wird grundsätzlich beiden Staaten zugewiesen, soweit Arbeitgeber Gebietskörperschaften oder von diesen errichtete Sondervermögen sind (zu den betroffenen Vergütungen vgl. Art. 19 OECD-MA Rn. 31, zum Arbeitgeberbegriff Art. 19 OECD-MA Rn. 32 ff.).
III. Ortskräfte
4Ein Übergang des ausschließlichen Besteuerungsrechts auf den Wohnsitzstaat für Ortskräfte ergibt sich für den Fall, daß der Vergütungsempfänger ständig im Nicht-Kassenstaat ansässig ist. Die Staatsangehörigk...