DBA-Kommentar
2024
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Artikel 17 Künstler und Sportler
Erläuterungen
I. Vergleich mit Art. 17 OECD-MA
1Abs. 1 weicht dem Wortlaut nach, aber nicht dem Regelungsgehalt nach von Art. 17 Abs. 1 OECD-MA ab. Die Vorschrift erfaßt berufsmäßige Künstler und Sportler, erwähnt den Vorrang vor Art. 7 und enthält nicht die Formulierung „ansässig” in einem Vertragsstaat.
2Abs. 2 entspricht grundsätzlich Art. 17 Abs. 2 OECD-MA, weicht aber dem Wortlaut und teilweise dem Regelungsgehalt nach von Art. 17 Abs. 2 OECD-MA ab. Der Wortlaut verlangt von einem „Unternehmen”, daß es Darbietungen „erbringt”, und erfaßt „Gewinne” des Unternehmens. Die Anwendung wird dadurch eingeschränkt, daß der auftretende Künstler oder Sportler das Unternehmen „beherrschen” muß.
3Abs. 3 enthält eine eigene Regelung für den Kulturaustausch. Danach können abweichend von Abs. 1 und 2 Einkünfte aus der Tätigkeit des Künstlers oder Sportlers im Tätigkeitsstaat nicht besteuert werden, wenn es sich um einen Auftritt handelt, der öffentlich gefördert wird oder im Rahmen des zwischen den beiden Vertragsstaaten vereinbarten Kulturaustausches erfolgt.
4Einstweilen frei
II. Abweichungen von Art. 17 OECD-MA
1. Abweichender Wortlaut des Abs. 1
a) „Berufsmäßige” Künstler und Sportler
5Die Formulierung „berufsmäßige” Künstler in Abs. 1 bezieht...