DBA-Kommentar
2024
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Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Erläuterungen
1Art. 16 entspricht dem OECD-MA.
2Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b, zum Ausdruck „Gesellschaft” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c, zur Ansässigkeit vgl. Art. 4, zum Ausdruck „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a DBA-Ungarn.
3Die aus Ungarn bezogenen Vergütungen i. S. d. Art. 16 werden in der Bundesrepublik gem. Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Nr. 2 der Besteuerung unterworfen; auf die anteilig auf die Vergütung entfallende deutsche Einkommensteuer wird die ungarische Steuer gem. § 34c Abs. 6 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG angerechnet. Unabhängig von der Regelung im Abkommen kann der Steuerpflichtige den Abzug der ungarischen Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte gem. § 34c Abs. 6 Satz 2, Abs. 2 EStG beantragen (R 212c EStR).
4Die aus der Bundesrepublik bezogenen Vergütungen i. S. d. Art. 16 sind in Ungarn gem. Art. 23 Abs. 2 Buchst. a von der Bemessungsgrundlage der ungarischen Steuer ausgenommen; Ungarn erhält allerdings das Recht, auf die übrigen Einkünfte einen Progressionsvorbehalt anzuwenden.