DBA-Kommentar
2024
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Artikel 13 Veräußerungsgewinne
Erläuterungen
I. Veräußerungsgewinne bei unbeweglichem Vermögen (Abs. 1)
1Trotz geringer Abweichungen im Wortlaut entspricht Art. 13 Abs. 1 DBA-Ungarn in seinem Regelungsinhalt Art. 13 Abs. 1 OECD-MA.
II. Veräußerungsgewinne bei Betriebsstätten, festen Einrichtungen Selbständiger, Schiffen und Luftfahrzeugen (Abs. 2)
2In Abs. 2 Satz 1 wird im DBA-Ungarn eine Regelung getroffen, die inhaltlich Art. 13 Abs. 2 OECD-MA entspricht. Veräußerungsgewinne bei Wirtschaftsgütern einer festen Einrichtung oder einer Betriebsstätte sowie der Betriebsstätte insgesamt dürfen im Staat der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung besteuert werden. Auch der Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen gem. Abkommensdefinition in Art. 4 darf diese Gewinne besteuern, wenn er vom Staat der Betriebsstätte verschieden ist. Ihm obliegt der Ausgleich der Doppelbesteuerung gem. Art. 23.
3Für Veräußerungsgewinne bei Schiffen und Luftfahrzeugen nebst zugehörigem beweglichen Vermögen trifft Art. 13 Abs. 2 Satz 2 eine Regelung über einen Verweis auf die diesbezügliche Regelung zur Vermögensteuer in Art. 22 Abs. 3. Dort wird ein ausschließliches Besteuerungsrecht für den Staat der tatsächlichen Geschäftsleitung dieser Unternehmen bestim...