DBA-Kommentar
2024
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Artikel 10 Dividenden
Erläuterungen
1Nach Abs. 1 der Vorschrift können Dividenden im Wohnsitzstaat des Dividendenempfängers besteuert werden.
2Dem Quellenstaat steht daneben ein eingeschränktes Besteuerungsrecht zu. Dieses ist für Schachteldividenden auf 5 % des Bruttobetrages der Dividenden begrenzt.
3Ein auf 25 % erhöhter Steuersatz ist anwendbar auf Einkünfte des stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter.
4Im übrigen werden Streubesitzdividenden mit 15 % des Bruttobetrages der Dividenden besteuert.
5Abs. 3 des Protokolls regelt für die ungarische Seite, daß die Regelungen über die Begrenzung des Besteuerungsrechts des Quellenstaates auch für die Gebühr auf die Dividenden- und Gewinnauszahlungen der Handelsgesellschaften gelten.
6Ferner ist dort geregelt, daß der 5 %ige Steuersatz, der für Schachteldividenden gilt, auch auf die Gewinnauszahlungen ungarischer OHG anwendbar ist, die wirtschaftlich Assoziationen mit ausländischer Beteiligung sind (vgl. hinsichtlich der Auswirkungen Korn/Debatin, Doppelbesteuerung, DBA-Ungarn, Art. 10 Anm. 2b).
7Im übrigen fällt auf, daß ausdrücklich für Einkünfte des stillen Gesellschafters ein gegenüber dem Rege...