DBA-Kommentar
2024
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Artikel 8 Schiff- und Luftfahrt
I. Inhalt
1Art. 8 regelt das Besteuerungsrecht für die Gewinne der international tätigen Unternehmen der See- und Binnenschiffahrt sowie der Luftfahrt. Er entspricht Art. 8 OECD-MA.
II. Seeschiffahrt
2Für Ungarn als Binnenland spielt die Frachtbesteuerung keine Rolle (zur deutschen Frachtbesteuerung vgl. Art. 8 OECD-MA). Der Art. schließt für ungarische Seeschiffahrtsunternehmen die deutsche Frachtbesteuerung und für derartige Unternehmen beider Staaten – abweichend von Art. 7 – die Betriebsstättenbesteuerung in dem anderen Staat ein. Das Besteuerungsrecht steht allein dem Staat zu, in dem das Unternehmen den Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung hat. Die alleinige Zuordnung des Besteuerungsrechts an den Staat der Unternehmensleitung bedeutet Freistellung des Unternehmens in dem anderen Staat; eine Steueranrechnung kommt nicht zum Zuge.
3Dies gilt für Gewinne der Seeschiffahrtsunternehmen, die diese im internationalen Verkehr erzielen. Der Begriff des internationalen Verkehrs entspricht mangels eigener Definition im Abkommen dem des Art. 3 Abs. 1 Buchst. d OECD-MA und meint jede grenzüberschreitende Beförderung. Unter Betrieb ist jede geschäftliche Tätigkeit der Schiffahrtsunternehmen zu ver...