DBA-Kommentar
2024
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Artikel 7 Unternehmensgewinne
Erläuterungen
I. Übereinstimmungen mit dem OECD-MA
1Art. 7 Abs. 1 und 2 stimmen fast wörtlich mit Art. 7 Abs. 1 und 2 OECD-MA überein. Art. 7 Abs. 3, 4 und 5 DBA-Ungarn stimmen wörtlich mit Art. 7 Abs. 3, 5 und 7 OECD-MA überein.
II. Abweichungen und Ergänzungen im Verhältnis zum OECD-MA
2Die Vorschrift in Art. 7 Abs. 1 DBA-Ungarn wird ergänzt durch Abs. 1 des Protokolls zum DBA-Ungarn. Danach gilt für Montagebetriebsstätten, daß diesen nur der sog. Montagegewinn zugerechnet werden kann, nicht aber der Liefergewinn aus Lieferungen von Waren im Zusammenhang mit der Montage durch das Stammhaus. Eine materielle Abweichung zum OECD-MA wird dadurch nicht begründet.
3In Art. 7 Abs. 2 DBA-Ungarn fehlt der Vorbehalt für die Aufwandsverrechnung nach Art. 7 Abs. 3 DBA-Ungarn. Eine Einschränkung des Fremdvergleichsgrundsatzes in Art. 7 Abs. 2 DBA-Ungarn kann deshalb aus einem solchen Vorbehalt nicht hergeleitet werden (vgl. Art. 7 Rn. 125 OECD-MA).
4Das Abkommen mit Ungarn enthält keine Vorschrift über die Zulässigkeit der indirekten Methode zur Gewinnermittlung, wie sie in Art. 7 Abs. 4 OECD-MA enthalten ist (vgl. Art. 7 Rn. 133, 233 OECD-MA). Die Anwendung der indirekten Methode ist deshalb nach dem DBA-Ungarn nicht gerechtfertigt (Nr. 25 OECD-MK zu Art. 7).
5Ebenfalls fehlt im Abkommen eine Vorschrift zur Methodenkontinuität vergleichbar Art. 7 Abs. 6 OECD-MA. Dies ist im Hinblick auf die Un...