DBA-Kommentar
2024
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Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen
I. Abweichungen von Art. 6 OECD-MA
1Die Vorschrift ist bis auf geringe Abweichungen in ihrem Wortlaut mit Art. 6 OECD-MA identisch. In Abs. 1 wird das Wort „können” durch das Wort „dürfen” ersetzt. In Abs. 2 Satz 2 tritt an die Stelle des Wortlauts „Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke” die Formulierung „Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke”.
2Einstweilen frei
II. Erläuterung der Abweichungen
1. Abweichender Wortlaut
3Die geringen Abweichungen im Wortlaut begründen keine sachliche Abweichung des Art. 6 DBA-Ungarn von Art. 6 OECD-MA.
4Einstweilen frei
2. Personengesellschaften
5Werden Immobilieninvestitionen über eine ungarische Personengesellschaft durchgeführt, so ist die Sonderbehandlung von Personenhandelsgesellschaften im ungarischen Steuerrecht von Interesse. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst b und c DBA-Ungarn sind „Personen” i. S. d. DBA auch „… juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden”. Darunter fallen u. a. Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die der ungarischen Unternehmensgewinnsteuer unterworfen sind. Dazu gehören ungarische Wirtschaftsgesellschaften (Korn/Debatin, Doppelbesteuerung, DBA-Ungarn, ...