DBA-Kommentar
2024
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Artikel 4 Steuerlicher Wohnsitz
Erläuterungen
1Art. 4 weist gegenüber dem OECD-MA folgende Abweichungen auf:
2Art. 4 Abs. 1 enthält keine Art. 4 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA entsprechende Regelung (vgl. Art. 4 OECD-MA Rn. 32).
3Bei Mehrfachansässigkeit natürlicher Personen sind nur die Regelungen des Art. 4 Abs. 2 Buchst. a und b übernommen worden; ein Verweis auf die Staatsangehörigkeit wurde nicht übernommen. Dies ist darauf zurückzuführen, daß zur Zeit des Vertragsabschlusses mit den Staaten des damaligen Ostblocks aus politischen Gründen eine Einigung über die deutsche Staatsangehörigkeit (im Hinblick auf die DDR einerseits und die Regelungen des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz andererseits) nicht möglich war (vgl. auch Art. 28). Hat demnach eine natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt i. S. d. Art. 4 Abs. 2 Buchst. b in beiden Vertragsstaaten, so kann eine Zuordnung dieser Person nur im Wege der Verständigungsvereinbarung gem. Art. 25 erfolgen (Art. 4 Abs. 2 Buchst. c).
4Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b, zum Ausdruck „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a DBA-Ungarn.