DBA-Kommentar
2024
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Artikel 3 Allgemeine Definitionen
Erläuterungen
Varga/Michalsky, Vergleichender Überblick über das Recht der GmbH m Ungarn, IStR 1995, 192.
1Art. 3 weist gegenüber dem OECD-MA folgende Übereinstimmungen und Abweichungen auf:
2Art. 3 Abs. 1 Buchst. a erläutert den Ausdruck „Vertragsstaat” und umschreibt den geographischen Anwendungsbereich des Abkommens.
3Abweichend vom OECD-MA umfaßt der Ausdruck „Person” nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b nicht die Personengesellschaften, d. h. sie selbst sind grundsätzlich nicht abkommensberechtigt (vgl. Art. 1 OECD-MA Rn. 14). Eine Sonderregelung für die Beteiligung an ungarischen Offenen Handelsgesellschaften findet sich in Abs. 4 Buchst. a Schlußprotokoll (abgedruckt bei Art. 23 DBA-Ungarn): Beteiligungen und daraus erzielte Einkünfte, die nach dem Abkommen in Ungarn besteuert werden dürfen, werden in der Bundesrepublik von der Bemessungsgrundlage für die Steuer ausgenommen, d. h. die ungarische OHG ist Person i. S. d. Abkommens. Aufgrund einer Verständigungsvereinbarung ist diese Bestimmungen dahingehend auszulegen, daß auch Beteiligungen an einer KG oder GmbH & Co. KG in Ungarn und daraus erzielte Einkünfte darunterfallen ( DB 1993, 1163); die...