DBA-Kommentar
2024
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Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuer
Erläuterungen
I. Vergleich mit Art. 2 OECD-MA
1Art. 2 Abs. 1 enthält keinen Hinweis auf die Gebietskörperschaften der Vertragsstaaten. Der Grund für den fehlenden – grundsätzlich nur klarstellenden – Hinweis auf die politischen Untergliederungen der Vertragsstaaten liegt in dem zum Abkommensabschluß maßgeblichen kommunistischen Verständnis über die zentralistische Staatshoheit begründet. Gliedstaaten waren im Zeitpunkt der Abkommensunterzeichnung in Ungarn nicht bekannt. Das Abkommen ist jedoch auch auf die von den deutschen Gebietskörperschaften erhobenen Steuern anzuwenden, da die in Art. 105 GG genannten Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände Teil der Bundesrepublik Deutschland sind.
2Die Ergänzung des allgemeinen sachlichen Geltungsbereichs um die Steuern vom Ertrag ist ohne materiell-rechtliche Folge (Abs. 2). Nach deutschem Verständnis ist eine Unterscheidung zwischen den Steuern vom Ertrag und den Steuern vom Einkommen nicht geboten.
3Abs. 4 enthält nicht die übliche Verpflichtung für die Behörden der Vertragsstaaten hinsichtlich der Änderungsmitteilungen im nationalen Steuerrecht. Der Verzicht auf die Unterrichtungsverpflichtung ist ohne rechtliche Folge. Ke...